Risiken der Nutzung der Liquidation zur Haftungsumgehung
Die freiwillige Liquidation wird durch die Artikel 529–548 des TTK geregelt und umfasst in der Regel folgende Schritte:
- Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der Gesellschafter/Partner.
- Bestellung eines Liquidators (tasfiye memuru).
- Veröffentlichung von drei Bekanntmachungen im Türkischen Handelsregisteranzeiger (Türkiye Ticaret Sicil Gazetesi) in wöchentlichen Abständen.
- Eine Mindestwartefrist von sechs Monaten ab der ersten Bekanntmachung für die Geltendmachung von Ansprüchen durch Gläubiger.
Wird die Liquidation unsachgemäß durchgeführt (z. B. Verschleierung von Vermögenswerten, Ignorieren bekannter Gläubiger oder fiktive Schuldentilgung), kann dies als betrügerisches Verhalten eingestuft werden. Liquidatoren und Geschäftsführer haften persönlich für Schäden, die Gläubigern durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen (Art. 553 TTK). In schweren Fällen droht auch strafrechtliche Haftung wegen betrügerischen Konkurses.
Empfehlungen zum präventiven Schutz der Gläubigerinteressen
Um Risiken erheblich zu reduzieren, empfehlen wir deutschen Unternehmen, proaktiv zu handeln:
1.Festschreibung der Forderung durch Mediation
Seit 2019 ist Mediation (arabuluculuk) für die meisten geldrechtlichen Handelssachen in der Türkei obligatorisch (Gesetz Nr. 7155). Die Einleitung einer Mediation in einem frühen Stadium wird dringend empfohlen: Eine in der Mediation erzielte Einigung hat die Wirkung eines vollstreckbaren Titels und fixiert die Forderung zuverlässig. Selbst bei Scheitern der Mediation dokumentiert das Protokoll die Position des Schuldners (Anerkennung oder Bestreitung der Forderung) und stärkt die Gläubigerposition in einem anschließenden Gerichtsverfahren erheblich.
2.Meldung an die Türkische Handelskammer
Der Verband der Kammern und Warenbörsen der Türkei (TOBB) sowie lokale Kammern (Ticaret Odası) überwachen Liquidationen zwar nicht direkt, spielen jedoch eine wichtige Rolle bei der Unternehmensregistrierung und Streitbeilegung. Es ist ratsam, ein offizielles Schreiben oder eine Beschwerde an die zuständige lokale Kammer oder TOBB zu richten und ausdrücklich vor dem potenziell böswilligen Charakter der Liquidation zu warnen. Solche Korrespondenz schafft eine wichtige Dokumentationskette und kann zusätzliche Prüfungen oder außergerichtliche Verhandlungen anstoßen.
Seit 2019 ist Mediation (arabuluculuk) für die meisten geldrechtlichen Handelssachen in der Türkei obligatorisch (Gesetz Nr. 7155). Die Einleitung einer Mediation in einem frühen Stadium wird dringend empfohlen: Eine in der Mediation erzielte Einigung hat die Wirkung eines vollstreckbaren Titels und fixiert die Forderung zuverlässig. Selbst bei Scheitern der Mediation dokumentiert das Protokoll die Position des Schuldners (Anerkennung oder Bestreitung der Forderung) und stärkt die Gläubigerposition in einem anschließenden Gerichtsverfahren erheblich.
2.Meldung an die Türkische Handelskammer
Der Verband der Kammern und Warenbörsen der Türkei (TOBB) sowie lokale Kammern (Ticaret Odası) überwachen Liquidationen zwar nicht direkt, spielen jedoch eine wichtige Rolle bei der Unternehmensregistrierung und Streitbeilegung. Es ist ratsam, ein offizielles Schreiben oder eine Beschwerde an die zuständige lokale Kammer oder TOBB zu richten und ausdrücklich vor dem potenziell böswilligen Charakter der Liquidation zu warnen. Solche Korrespondenz schafft eine wichtige Dokumentationskette und kann zusätzliche Prüfungen oder außergerichtliche Verhandlungen anstoßen.
Maßnahmen bei bereits eingeleiteter Liquidation
Falls das türkische Unternehmen bereits in Liquidation eingetreten ist:
- Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Liquidator innerhalb der vorgeschriebenen Frist (mindestens ein Jahr ab der ersten Bekanntmachung, frühes Handeln jedoch empfohlen).
- Kontaktaufnahme mit Aufsichtsbehörden: das Handelsministerium (Ticaret Bakanlığı) oder das zuständige Handelsregisteramt zur Überprüfung der Verfahrenseinhaltung.
- Klageerhebung vor türkischen Gerichten:
- Zur Aufhebung des Liquidationsbeschlusses (bei Nachweis schwerer Verfahrensverstöße oder Betrugs).
- Zur persönlichen Haftung von Liquidatoren, Geschäftsführern oder Gesellschaftern für Schäden (Art. 553 TTK).
- Zur Feststellung der Ungültigkeit der Liquidation und Wiedereröffnung des Unternehmens für ergänzende Liquidationsmaßnahmen (Art. 547 TTK).
Ausländische Gläubiger haben dieselben Verfahrensrechte wie türkische. Klagen werden in der Regel vor dem Handelsgericht erster Instanz am Sitz des Unternehmens erhoben.
Fazit
Die Liquidation eines türkischen Unternehmens stellt kein absolutes Hindernis für die Forderungsdurchsetzung dar. Die rechtzeitige Fixierung der Forderung durch Mediation, proaktive Kommunikation mit Handelskammern und entschlossenes gerichtliches Vorgehen ermöglichen es deutschen Gläubigern, Versuche der Haftungsumgehung effektiv zu begegnen.
Unsere internationale Rechtsanwaltskanzlei spezialisiert sich auf grenzüberschreitende Streitigkeiten mit türkischen Vertragspartnern, einschließlich Forderungseintreibung, Anfechtung von Liquidationen, Durchsetzung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer sowie Vermögensermittlung. Wir bieten volle Vertretung vor türkischen Gerichten und Behörden sowie strategische Beratung zu Präventivmaßnahmen.
Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie uns bitte über die Angaben auf https://rt-union.com/de.
Mit freundlichen Grüßen,
Pavel Chukavin
Leiter der internationalen Praxis
Russisch-Türkische Anwaltskanzlei RT-Union